Mitglied werden
Wir freuen uns über neue Mitglieder, die uns bei unseren Ideen unterstützen oder auch selbst welche mitbringen.
Mitgliedsantrag
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(aktueller Jahresbeitrag: 60,- €)
Antrag ausfüllen, unterschreiben und senden an vorstand@wupperbogen.de
oder postalisch an:
Wupperbogen e.V.
c/o Eva-Maria Hein
Wupperbogen 17
42799 Leichlingen
Satzung des Wupperbogen
Präambel
Der durch das Hochwasser im Juli 2021 entstandene Zusammenhalt und die erlebte Solidarität und Gemeinschaft in der Siedlung Wupperbogen und in der Blütenstadt Leichlingen soll in Form unseres Bürgervereins weiter bestehen und weiterwachsen. Gemeinsam haben wir unglaubliches geschafft und wollen auch in Zukunft noch viel bewegen.
Wir möchten allen Mitgliedern die Möglichkeit geben, sich in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen mit persönlichem Einsatz, mit Ideen und finanziellen Mitteln für das Miteinander in der Blütenstadt Leichlingen und für die Region einzusetzen. Uns ist es wichtig unsere Siedlung und unsere Gemeinschaft aktiv zu gestalten und so gemeinsam einen lebendigen Wupperbogen entstehen zu lassen, in dem sich jeder wohlfühlt und alle eine Stimme haben, egal ob jung oder alt – neu hinzugezogen oder alteingesessen. Miteinander und füreinander statt nur allein – gemäß unseres Mottos: Gemeinsam – Stark – mit Herz, so wollen wir das bürgerschaftliche Engagement in unserer Siedlung und der ganzen Blütenstadt fördern.
§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wupperbogen e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Leichlingen.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2. Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein bezweckt:
- den BürgerInnen eine Stimme zu geben, jenseits parteipolitischer Interessen.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
- die Pflege des gesellschaftlichen Lebens und Wahrnehmung der gesellschaftlichen Interessen der Blütenstadt Leichlingen und der Region.
- die Pflege des Brauchtums, wie z.B. die Durchführung von Siedlungsfesten, Martinsmarkt oder von Brauchtumsfesten in der Stadt.
- die Förderung der baulichen Entwicklung, insbesondere bezogen auf den Hochwasser-, Landschafts- und Naturschutz.
- die Unterstützung von Maßnahmen des Umweltschutzes, wie z.B. die Pflege und Anpflanzung von Grünanlagen.
- die Koordination und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gegenüber Politik, Verwaltung und Industrie
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Verhandlungen über politische und religiöse Fragen sind nicht zulässig.
§3. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sowie juristische Personen, die ein Interesse daran haben die Vereinsziele zu unterstützen. Juristische Personen haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch mit beratender Stimme der Mitgliederversammlung beiwohnen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern folgende personenbezogenen Daten:
- Name, Vorname, Anschrift und weitere Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummern und E-Mail-Adressen)
- Geburtsdatum
- vereinsbezogene Daten (insbesondere Eintrittsdatum, sowie Bankdaten)
Diese Daten werden mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und ausschließlich Vereins bezogen genutzt.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Ableben
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen.
- bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach ergebnisloser Anmahnung.
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Hierzu bedarf es der Entscheidung eines Ehrenrates, der aus drei Mitgliedern des Vorstandes und drei durch die Mitgliederversammlung gewählte stimmberechtigte Mitglieder zu bilden ist.
Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes können keine Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. Gelder oder Gegenstände, die dem Verein gehören und sich im Besitz eines Mitglieds befinden, sind unverzüglich zurückzugeben. Der für das laufende Kalenderjahr entrichtete Mitgliedsbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
§4. Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird durch die Gründungsversammlung eingeführt und durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren festgelegt.
- Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig und bis zum 31. März des Jahres spätestens zu entrichten.
§5. Die Mitgliederversammlung
- Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe des Ortes der Mitgliederversammlung und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes schriftlich eingeladen oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einladung kann auch über digitale Medien z.B. per E-Mail erfolgen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand spätestens fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung einzureichen, mit der Tagesordnung bekanntzugeben und im Vorstand vor der Mitgliederversammlung zu beraten.
- Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der digitalen Kommunikation (zum Beispiel per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Veranstaltung von physisch und virtuell Anwesenden durchgeführt werden.
Ob eine Mitgliederversammlung in einer rein physischen oder rein virtuellen Veranstaltung oder in Form einer gemischten Veranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. - Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen, dies schließt auch digitale Medien, wie z.B. E-Mail, mit ein. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51% aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine Prozentzahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.
- Regelmäßige Punkte der Tagesordnung einer ordentlichen Mitglieder- versammlung sollten sein:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung und der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
- Jahresbericht durch den/die Vorsitzende(n) oder eines Vertretenden
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfung
- Entlastung von SchatzmeisterIn
- Entlastung des Vorstands
- Gegebenenfalls Wahlen zum Vorstand
- Gegebenenfalls Wahl/Festlegung von KassenprüferIn
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht im allgemeinen Geschäftsgang vom Vorstand erledigt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
- Beschlüsse über folgende Angelegenheiten bedürfen der Ankündigung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, der Ankündigung in der Tagesordnung und einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
- Jede Mitgliederversammlung ist, nach ordentlicher fristgerechter Einladung im Sinne des Abs. 1, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift von SchriftführerIn oder eines Vertretenden, z.B. VersammlungsleiterIn anzufertigen und von diesen zu unterzeichnen.
- Die Niederschrift ist den Mitgliedern schriftlich oder auf digitalem Weg bekanntzugeben. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§6. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal fünf Mitgliedern, die für einen Zeitraum von jeweils vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes und/oder aus der Mitgliederversammlung. Dabei sind die/der Vorsitzende, StellvertreterIn, SchatzmeisterIn und SchriftführerIn ausdrücklich zu benennen.
- Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und leitet die Sitzungen und die Mitgliederversammlung. Die Vertretung können andere Vorstandsmitglieder, sowie im Falle von Mitgliederversammlungen und Sitzungen ein/e VersammlungsleiterIn übernehmen.
- Für den gesamten Geldverkehr des Vereins ist der/die SchatzmeisterIn zuständig, hat darüber Buch zu führen und verwaltet das Vereinsvermögen in Absprache mit dem Vorstand. Für jedes Geschäft ist ein Kassenbericht anzufertigen.
- Der/die SchriftführerIn fertigt über jede Sitzung und über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift an. Diese ist in der jeweils nachfolgenden Sitzung zu genehmigen.
- Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens aber einmal im Jahr. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens (n-1)/n der n Vorstandsmitglieder über den Beschluss abstimmen (z.B. bei n = 4 Vorstandsmitgliedern sind dies 3/4; s.a. §6, Abs. 7). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich oder aber in Form von physischen, virtuellen oder gemischten Sitzungen fassen, solange kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn gegenzuzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand benennt für den/die SchatzmeisterIn und den/die SchriftführerIn je einen Vertretenden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e StellvertreterIn, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Die Vertretungsbefugnis des/der StellvertretersIn ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, welche auf Grund von Beanstandungen des Finanzamtes oder des Amtsgerichts erforderlich werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§7. Kassenprüfung
- Die Kasse wird jährlich durch den/die KassenprüferIn überprüft. Der/die KassenprüferIn, der/die nicht Mitglied/er des Vorstands ist, wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Die Aufgaben des/der KassenprüferIn sind die Kassen – und Rechnungsprüfung. Der/die KassenprüferIn muss nicht Mitglied des Vereines sein.
- Der/die KassenprüferIn erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher und der Kasse die Entlastung des/der SchatzmeistersIn und des gesamten Vorstandes.
§8. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine – unter anderem zu diesem Zweck einberufene – Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Anwesenheit von zwei Dritteln (2/3) aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind weniger als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unter Wahrung der festgelegten Einberufungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Blütenstadt Leichlingen, die es wieder gemeinnützigen Zwecken des Umweltschutzes, Brauchtums, Kunst und Kultur oder des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Leichlingen zugeführt.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen
§9. Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft.
§10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.